Daraus lässt sich gegen das strittige Gesamtprojekt nichts ableiten. Dass die Beschwerdeführer als Bewohner des Hauses Nr. 0 diese Änderung der Zonenvorschriften im Ergebnis als Nichterfüllung einer früheren Absichtserklärung empfinden, ist verständlich, ändert aber nichts daran, dass sie sich im Rahmen der öffentlichen Auflage des Baureglements (vom 11.5-9.6.2009) gegen die Aufgabe des Mindestwohnanteils hätten zur Wehr setzen können. Dass sie dies nicht oder allenfalls ohne Erfolg getan haben, hat zur Folge, dass sie mit dieser vormaligen, vom zuständigen Gemeindestimmbürger aufgehobenen Zusicherung im vorliegenden Verfahren