Erschliessungsprojekt darauf verzichtet, die auf dem Landsgemeindeplatz vorhandenen, für die öffentlichen und zentrumsbildenden Funktionen gemäss Baureglement (Art. 25) grundsätzlich erforderlichen Parkplätze zu reduzieren. Dass die Beschwerdeführer in ihrer Ziff. III/8 beklagen, dass immer mehr ehemalige Wohngebäude an den Kanton gefallen seien und mittlerweile "bürokratischen" Nutzungen dienen, erweist sich seit der vom Gemeindestimmbürger selber beschlossene Aufgabe des Mindestwohnanteils als ein in der Kernzone zonenkonformer, nicht zu beanstandender Vorgang. Daraus lässt sich gegen das strittige Gesamtprojekt nichts ableiten.