In dieser Kernzone sind neben Wohnbauten öffentliche Bauten sowie mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig (Art. 20 Abs. 2 BauG). Während das inzwischen aufgehobene Baureglement von 1995 in der Kernzone von Trogen noch einen Mindestanteil an Wohnflächen von 25 % vorschrieb, sieht das neue, vom Regierungsrat genehmigte und von den Gemeindestimmbürgern gutgeheissene Baureglement vom 9. März 2010 bzw. vom 19. Nov. 2013 (fortan BauR) heute in der Kernzone keinen Mindestwohnanteil mehr vor.