weiterhin in einer Breite von 4.70m dem öffentlichen Fahrverkehr gewidmet ist. Dass auf Parzelle 003 im Eigentum der Beschwerdeführer zivilrechtlich eine öffentliche Fahrstrasse mit Unterhaltspflicht lastet, ist mit dieser Rechtsverschreibung servitutarisch und damit auch für die heutigen Eigentümer (Beschwerdeführer) verbindlich anerkannt. Dass der damalige Gemeindehauptmann diese Rechtsverschreibung für die Öffentlichkeit mit unterzeichnet hat, hat zur Folge, dass diese Fahrstrasse im privaten Eigentum nach Art. 2 Abs. 2 StrG seither als dem Gemeingebrauch gewidmet gilt; dass diese zivil- und öffentlich-rechtlichen