Dem Zweck und der Funktion als Verkehrsknoten im kantonalen Strassennetz entsprechend hatte die Vorinstanz das Strassenprojekt zu planen (Art. 3 Abs. 1 StrG). Bezüglich des kommunalen Teils des Projektes hatte die erschliessungspflichtige Gemeinde in Betracht zu ziehen, dass der Landsgemeindeplatz und die Schäflistrasse (als dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Fahrstrasse im privaten Eigentum) bislang und weiterhin im Wesentlichen der Erschliessung der den Platz und diese Strasse umgebenden Kernzone von Trogen dient (vgl. Zonenplan vom 14.2.1995).