4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist aktenkundig und nicht substantiiert bestritten, dass vier, grundsätzlich allen Verkehrskategorien bis hin zum Schwerverkehr offene Kantonsstrassen vorliegend in einem Verkehrsknoten zusammenlaufen und dieser als solcher wesentlicher Teil des Gesamtprojektes bildet. Dem Zweck und der Funktion als Verkehrsknoten im kantonalen Strassennetz entsprechend hatte die Vorinstanz das Strassenprojekt zu planen (Art. 3 Abs. 1 StrG).