Soweit für den Strassenbau Land oder übrige Rechte benötigt werden, sind diese nach Art. 44 Abs. 1 StrG in erster Linie freihändig, ansonsten durch Landumlegung oder durch Enteignung zu erwerben (auch der Erwerb von Eigentum und Dienstbarkeiten an Grundstücken zur Erreichung des gesetzlichen Schutzzweckes in Schutzzonen erfolgt durch formelle Enteignung: Art. 73 Abs. 2 Baugesetz, BauG, bGS 721.1). Soweit der Ausbau des Strassennetzes eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Folge hat, bedarf diese einer gesetzlichen Grundlage und muss verhältnismässig sein.