d) die Anliegen der Raumplanung und der Umwelt; e) die Erfordernisse der gewachsenen Siedlungen und Ortsbilder sowie der Natur und Landschaft. Für die technische Ausgestaltung verweist diese Bestimmung in Abs. 3 auf die anerkannten Normen der Strassenfachleute. Kanton und Gemeinden sind nach Abs. 4 gehalten, ihre Vorhaben mit den übrigen raumwirksamen Seite 12 Aufgaben des Bundes, des Kantons und der Gemeinden zu koordinieren und diese aufeinander abzustimmen.