Nach Art. 3 StrG sind Strassen in diesem Begriffsumfang ihrem Zweck und ihrer Funktion entsprechend zu erstellen. Das Strassennetz soll der bedürfnisgerechten Erschliessung des Kantons und der Gemeinden dienen. Dabei sind - wie erwähnt - nach Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere die folgenden Grundsätze angemessen zu berücksichtigen: a) die Verkehrssicherheit; b) der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer; c) die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs; d) die Anliegen der Raumplanung und der Umwelt; e) die Erfordernisse der gewachsenen Siedlungen und Ortsbilder sowie der Natur und Landschaft.