Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 StrG auch auf öffentliche Privatstrassen und öffentliche Plätze direkt bzw. sinngemäss anwendbar. Dies gilt im vorliegenden Fall für den Landsgemeindeplatz und die Schäflistrasse, welche nach der Rechtsverschreibung vom 18. September 1946 kraft Zustimmung der damaligen Eigentümer und kraft der diese Verschreibung damals mitunterzeichnenden Gemeindebehörde als dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Fahrstrasse im privaten Eigentum im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StrG zu betrachten ist. Nach Art. 3