4. Die Voraussetzungen für die Planung, Projektierung, den Bau und den Unterhalt der dem Gemeingebrauch gewidmeten öffentlichen Strassen sind in Art. 3 StrG geregelt. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 StrG auch auf öffentliche Privatstrassen und öffentliche Plätze direkt bzw. sinngemäss anwendbar.