Nachfolgend wird mit Blick auch auf den pauschalen Verweis in Ziff. III/7 Abs. 2 auf zahlreiche Bestimmungen der BV, der KV, des USG und der HVV, welche dort ohne substantielle Begründung als verletzt gerügt werden, deshalb auch nur auf diejenigen Rügen eingetreten, welche in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid in der Beschwerdeschrift selber enthalten und begründet worden sind (vgl. AR GVP 24/2012, Nr. 3586).