Unter diesen Umständen steht fest, dass den Beschwerdeführern nun spätestens vor Obergericht gehörig und vollständig Akteneinsicht gewährt worden ist und mithin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr besteht. Auf die materiellen Vorbringen - auch zu den zuletzt erwähnten - Vorakten wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingetreten.