Mit diesem Schreiben wurde den Beschwerdeführern angezeigt, dass die Gerichtsleitung nun davon ausgehe, die Vorakten lägen nun vollständig vor und es sei ihnen damit nun vollständig Akteneinsicht gewährt worden. Mit ihrer fristgerechten Eingabe vom 6. September 2016 liessen die Beschwerdeführer diese Annahme nicht bestreiten, sondern im Gegenteil festhalten, diese Akten enthielten wenig Neues. Unter diesen Umständen steht fest, dass den Beschwerdeführern nun spätestens vor Obergericht gehörig und vollständig Akteneinsicht gewährt worden ist und mithin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr besteht.