3.1 Dass im (zweiten) Einspracheverfahren nur unvollständig Akteneinsicht gewährt worden sei, begründen die Beschwerdeführer damit, dass im angefochtenen Entscheid auf Unterlagen Bezug genommen werde, die den Einsprechern nicht zur Verfügung standen. Die Vorinstanz wurde von der Gerichtsleitung mit Schreiben vom 3. Juli 2015 eingeladen, dem Gericht sämtliche Vorakten zuzustellen (Art. 39 Abs. 2 VRPG).