Seite 10 alle Vorakten Einsicht gewährt worden sei. Das erste, noch je ein separates Kantons- und ein Gemeindestrassenprojekt betreffende Planauflageverfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglich vorgetragenen Rügen nicht einzutreten ist. Zu prüfen ist jedoch, ob bezüglich des Gegenstand des zweiten Auflageverfahren bildenden Gesamtprojektes gehörig Akteneinsicht gewährt wurde und wird.