Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig noch der das Strassenprojekt betreffende vorinstanzliche Einspracheentscheid, wobei immerhin die nach Art. 34 und 35 StrG vorgängig der Auflage erforderliche Projektgenehmigung durch den Regierungsrat einerseits und durch den Gemeinderat anderseits je als mitangefochten zu betrachten sind. 3. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihnen schon im ersten Planauflageverfahren, aber erneut auch im vorliegenden Verfahren nicht in