Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführer gegen diese Gemeindeabstimmung und insbesondere das (als irreführend gerügte) Abstimmungsedikt zur Kreditvorlage richten, können diese im vorliegenden, einzig noch das modifizierte Strassenprojekt betreffenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden. Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig noch der das Strassenprojekt betreffende vorinstanzliche Einspracheentscheid, wobei immerhin die nach Art.