Beide haben offenkundig auf eine fristgerechte Anfechtung dieser Gemeindeabstimmung verzichtet, denn die mit der Publikation des Kreditbeschlusses ausgelöste Frist zur Stimmrechtsbeschwerde ist nach den Akten längst unbenutzt abgelaufen. Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführer gegen diese Gemeindeabstimmung und insbesondere das (als irreführend gerügte) Abstimmungsedikt zur Kreditvorlage richten, können diese im vorliegenden, einzig noch das modifizierte Strassenprojekt betreffenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden.