Dass für den kommunalen Teil des Gesamtprojektes auch der vorbehaltene Kreditbeschluss der dafür zuständigen Gemeindebürgerschaft von Trogen vorliegt, ist ebenfalls aktenkundig und unbestritten (vgl. Beilage 11 der Beschwerdeführer zur Gemeindeabstimmung vom 3. April 2011). Soweit die Beschwerde sich sinngemäss (auch) gegen diesen Kreditbeschluss richtet, ist festzustellen, dass gegen das im Gemeindeorgan TIP im Mai 2011 publizierte Abstimmungsergebnis den Beschwerdeführern als Stimmberechtigte die dafür vorgesehene Stimmrechtsbeschwerde offen gestanden hat, zumal zum damaligen Zeitpunkt noch beide Beschwerdeführenden in Trogen Wohnsitz hatten.