d) sowie die Erfordernisse der gewachsenen Siedlungen und Ortsbilder (lit. e) angemessen zu berücksichtigen. Das heisst, der kantonale Kreditbeschluss wäre selbst dann, wenn er Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre, nicht zu beanstanden, denn Art. 2 Abs. 2 lit. e StrG hat im Ergebnis zwingend zur Folge, dass der Kanton sich auch an im Interesse des Ortsbildschutzes veranlassten Mehrkosten eines Kantonsstrassenprojektes angemessen beteiligen kann und muss. Die Beschwerdeführer gehen beim strittigen Strassenprojekt offenkundig von einer zu engen Zweckbindung aus.