Seite 9 mit der Pflästerung auch der Kantonsstrasse unnötige, nicht mit dem Zweck des Strassenbaus vereinbare Kosten ohne Sicherheitsgewinn entstünden, verkennen die Beschwerdeführer, dass Strassen zwar entsprechend ihrem Zweck und ihrer Funktion zu planen und zu realisieren sind (Art. 3 Abs. 1 StrG), aber nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind dabei nebst der Verkehrssicherheit (lit. a), stets auch die Anliegen der Raumplanung und Umwelt (lit. d) sowie die Erfordernisse der gewachsenen Siedlungen und Ortsbilder (lit. e) angemessen zu berücksichtigen.