Dass für den Kantonsstrassenteil des Vorhabens die Projektgenehmigung und der Kreditbeschluss seitens des dafür zuständigen Regierungsrates vorliegen, ist aktenkundig (vgl. RRB-2014-309). Nachdem von der kantonal zuständigen Instanz insbesondere der dafür nötige Kreditbeschluss rechtskräftig ergangen ist, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass am Kostenanteil des Kantons angeblich kein öffentliches Interesse bestehen soll, wird doch damit zur Hauptsache die Sanierung eines vierarmigen Kantonsstrassen-Knotens ermöglicht. Mit dem Einwand, dass