2. Nach Art. 34 StrG beschliesst der Regierungsrat Kantonsstrassenprojekte unter Vorbehalt des Kreditbeschlusses. Nach Art. 35 StrG beschliesst bei Gemeindestrassen die zuständige Gemeindebehörde über das Projekt unter Vorbehalt des Kreditbeschlusses des nach kommunalem Recht zuständigen Organs. Dass für den Kantonsstrassenteil des Vorhabens die Projektgenehmigung und der Kreditbeschluss seitens des dafür zuständigen Regierungsrates vorliegen, ist aktenkundig (vgl. RRB-2014-309).