privaten Eigentum umfasst. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides sowie als private Eigentümer einer öffentlich gewidmeten, von der Umgestaltung betroffenen Strassenparzelle und der ans Strassenprojekt angrenzenden Wohnliegenschaft formell und materiell beschwert. Dass einer der beiden Miteigentümer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt haben soll, ändert gegebenenfalls nichts, denn als Vermieter oder gelegentlicher Nutzer seiner Wohnliegenschaft ist dieser auch so formell und materiell beschwert. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht erhoben wurde, ist darauf einzutreten.