1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den in Anwendung von Art. 39 und 42 Abs. 2 Strassengesetz (bGS 731.11, StrG) vom Regierungsrat eröffneten Einspracheentscheid zuständig ist, da dieser ein koordinationspflichtiges Gesamtprojekt betrifft, das im Dorfkern von Trogen vier Kantonsstrassen sowie die kommunale Neugestaltung des Landsgemeindeplatzes und die Schäflistrasse als öffentliche Strasse im privaten Eigentum umfasst.