Seite 8 und den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 8. Juli 2016 zur Einsicht überlassen. Auf die dazu (act. 25-30) eingegangene Stellungnahme der Beschwerdeführer wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. F. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs hin bestanden die Beschwerdeführer und die Vorinstanz je auf einer Begründung. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. Erwägungen