In der Folge gingen die öffentlich aufgelegten Projektunterlagen und ein ergänztes Aktenverzeichnis ein, welches erlaubt, die im angefochtenen Entscheid abweichende Nummerierung der Beilagen mit der im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz teilweise veranlassten Neunummerierung nachzuvollziehen. Auf Begehren der Beschwerdeführer (Schreiben vom 20. Mai 2016) wurden von der Gerichtsleitung die weiterhin als fehlend gerügten internen Mitberichte von Gemeinde und Kanton nachverlangt