E. Mit Schreiben vom 19. April 2016 musste von der Gerichtsleitung an die Adresse der Vorinstanz festgestellt werden, dass dem Gericht die Vorakten bislang nur unvollständig zugegangen sind. In der Folge gingen die öffentlich aufgelegten Projektunterlagen und ein ergänztes Aktenverzeichnis ein, welches erlaubt, die im angefochtenen Entscheid abweichende Nummerierung der Beilagen mit der im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz teilweise veranlassten Neunummerierung nachzuvollziehen.