Die als fehlend gerügte Interessenabwägung sei in dieser Kommission mehrfach diskutiert und entschieden worden, und zwar unter Beteiligung des genannten Beschwerdeführers. Im Übrigen werde nicht substantiiert dargetan, welche Unterlagen den Beschwerdeführern nicht zur Verfügung gestanden haben sollen. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingetreten. Der Gemeinderat liess seiner Stellungnahme eine früher bereits eingereichte Stellungnahme beilegen und unverändert daran festhalten und verweisen. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingetreten.