C. Die Vorinstanz hielt den Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen entgegen, diese legten nicht dar, inwieweit die den Stimmbürgern vorgelegten Entscheidgrundlagen unvollständig und nicht sachgerecht gewesen sein sollen. In den Akten seien die Protokolle der Kommission Landsgemeindeplatz enthalten und im übrigen sei der Beschwerdeführer B___ Mitglied dieser Kommission gewesen, habe aber kurz vor der letzten Sitzung seinen Rücktritt eingereicht. Die als fehlend gerügte Interessenabwägung sei in dieser Kommission mehrfach diskutiert und entschieden worden, und zwar unter Beteiligung des genannten Beschwerdeführers.