Der Pflästerung stünden die Verletzung des Vorsorgeprinzips im Lärmschutzbereich sowie unnötige, nicht mit dem Zweck des Strassenbaus vereinbare Kosten ohne Sicherheitsgewinn gegenüber. Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei deshalb einzig die traditionelle Bekiesung als schützenswert zu betrachten. Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die Akten verwiesen; darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.