Seite 7 Pflästerung aufwiesen, werde richtigerweise nicht behauptet. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass nur schon eine leichtgewichtige Begründung für die dem Trend der Neohistorisierung folgende Pflastersteineuphorie ausgerechnet auf der vielbefahrenen Kantonsstrasse dargetan oder ersichtlich sei. Der Pflästerung stünden die Verletzung des Vorsorgeprinzips im Lärmschutzbereich sowie unnötige, nicht mit dem Zweck des Strassenbaus vereinbare Kosten ohne Sicherheitsgewinn gegenüber.