Auch sei die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf 30 km/h einzig aus Sicherheitsgründen und nicht als Vorleistung im Hinblick auf die Pflästerung erfolgt. Die vorinstanzliche Interessenabwägung kranke daran, dass der Kanton nach wie vor keine eigenen öffentlichen Interessen geltend zu machen in der Lage sei, sondern dieser erkläre einfach das Interesse der Gemeinde Trogen (insbesondere an der Mitfinanzierung eines überrissenen Landsgemeindeplatzprojekts) zum Kantonsinteresse. Dass der Landsgemeindeplatz oder die darauf hinführenden Kantonsstrassen je eine