Dass die Fahrzeuge immer leiser würden, treffe insbesondere für das Abrollgeräusch nicht zu und dieses werde durch die Pflästerung nun noch verstärkt. Die Beschwerdeführer halten ferner dafür, dass es sich beim geplanten Projekt nicht nur um eine wesentliche Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage, sondern um eine Neuanlage handle, denn als solche gelte auch eine Anlage, deren Zweck geändert werde. Auch sei die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf 30 km/h einzig aus Sicherheitsgründen und nicht als Vorleistung im Hinblick auf die Pflästerung erfolgt.