Auch unabhängig davon, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien, werde durch den höheren Schalleintrag der Pflästerung das dem Umweltschutzgesetz zugrunde liegende Vorsorgeprinzip verletzt. Erschwerend komme hinzu, dass die Pflästerung vorliegend auf stark befahrenen Kantons- und Durchgangsstrassen realisiert werden soll, wogegen die Pflästerungen in der Stadt St. Gallen sich auf Gebiete beziehe, welche für den Motorfahrzeugverkehr und für die Parkierung geschlossen seien bzw. praktisch keinen Verkehr aufweisen.