Auch seien erhebliche private Interessen unberücksichtigt geblieben: Werde anstelle eines lärmarmen Strassenbelags eine Pflästerung eingebaut, ergebe sich nach den Akten ein ganz erheblich höherer Schalleintrag von ca. 4.2 dB (A). Auch unabhängig davon, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien, werde durch den höheren Schalleintrag der Pflästerung das dem Umweltschutzgesetz zugrunde liegende Vorsorgeprinzip verletzt.