Offensichtlich sei das Interesse am Ortsbildschutz nie derart gross gewesen, dass die Frage der Pflästerung durch die Ziele des ISOS-Inventars gestützt werde. Die Vorinstanz stütze sich einseitig und ohne Güterabwägung auf die eidgenössische Durchgangsstrassenverordnung. Die Beschwerdeführer bestreiten ferner die Wintertauglichkeit der Pflästerung und verweisen auf die höheren Kosten. Von einem kantonalen öffentlichen Interesse an der Pflästerung könne nicht ernsthaft die Rede sein. Auch seien erhebliche private Interessen unberücksichtigt geblieben: