Für diese Teilenteignung seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführer rügen ferner eine unzulängliche Interessenabwägung, denn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte seien nicht oder nur mangelhaft und/oder voreingenommen abgeklärt und geprüft worden. Insbesondere lassen die Beschwerdeführer bestreiten, dass an der Pflästerung ein öffentliches Interesse bestehe. Durch die Pflästerung werde die bisherige Wohnnutzung noch unattraktiver und die Zweckentfremdung des Landsgemeindeplatzes als Parkplatz werde gefördert, anstatt dass das dem Stimmvolk vor 30 Jahren gegebene Verspechen, den Platz autofrei zu halten, eingelöst werde.