Hingegen habe das Projekt nach wie vor die Enteignung von Nachbarrechten zur Folge. Dass aufgrund einer Rechtsverschreibung aus dem Jahre 1946 die Parzelle Nr. 003 mit einer öffentlichen Fahrstrasse belastet sei, ändere nichts, denn diese Belastung beinhalte nicht das Recht, den Boden des servitutarischen Fahrrechts mit einer Pflästerung zu versehen; dies sei gegebenenfalls mit einer teilweisen Enteignung verbunden. Für diese Teilenteignung seien die Voraussetzungen nicht gegeben.