Die Beschwerde richtet sich sodann gegen das (modifizierte) Projekt, und auch gegen die nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht separat angezeigte Enteignung "beispielsweise" von Nachbarrechten. Die Beschwerdeführer anerkennen, dass im neu aufgelegten Projekt nun zwar auf die Anpassung des Vorplatzes zu ihrem Wohnhaus verzichtet wurde, so dass insofern eine formelle Bodenabtretung entfalle. Hingegen habe das Projekt nach wie vor die Enteignung von Nachbarrechten zur Folge.