B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates liessen A___ und B___ mit Eingabe vom 16. Juni 2015 Beschwerde beim Obergericht erheben und die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellen. Nebst dem ausdrücklich beantragten Verzicht auf die Pflästerung wird mit der Beschwerde vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführer zunächst auf die mit dem ersten, mittlerweile