Grundlage dafür sei das Gesamtprojekt Q___. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und vorsorglich auch unter dem Lärmaspekt sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Kreuzung und den Kantonsstrassen gesenkt worden. Da die Lärmimmissionen auf der Liegenschaft der Einsprecher die Grenzwerte nicht überschreiten, sei das Festhalten am Projekt vertretbar und rechtens. Für weitere Einzelheiten kann auf die Akten verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den Erwägungen eingetreten.