10 Abs. 1 ergänzende Schallschutzmassnahmen am Gebäude für solche Fälle. Dass im Rahmen einer Güterabwägung die Interessen des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege die Interessen am Lärmschutz überwiegen können und dass es rechtens sei, auf eine solche Güterabwägung abzustellen, ergebe sich aus Art. 14 LSV. Dass die zuständigen (Vor-)Instanzen eine Abwägung der Interessen auch bezüglich der Lärmfrage vorgenommen haben, wurde vom Regierungsrat durch Verweis auf die folgenden Projektunterlagen und Vorentscheide bejaht: Schlussbericht II der Kommission Neugestaltung Landsgemeindeplatz Trogen (vom 10.11.2009);