Die mit dem Pflästerbelag gegenüber einem Asphaltbelag verbundenen leicht höheren Lärmimmissionen seien geringer zu gewichten als der Schutz bzw. die (gestalterische) Aufwertung des Ortsbildes. Das Vorsorgeprinzip sei nicht verletzt, da dieses nicht mit einem absoluten Lärmentwicklungsverbot gleichzusetzen sei, zumal die bereits realisierte Temposenkung auch unter dem Aspekt der Vorsorge getroffen worden sei. Die LSV erlaube als Ergänzung zu Art. 9 in Art. 10 Abs. 1 ergänzende Schallschutzmassnahmen am Gebäude für solche Fälle.