Seite 4 nach Art. 8 Abs. 2 LSV das Vorhaben mit der Pflästerung die Immissionsgrenzwerte einzuhalten habe. Da diese bei der Parzelle der Einsprecher (Nr. 003) eingehalten seien, sei der Kanton nicht weitergehend handlungspflichtig. Die mit dem Pflästerbelag gegenüber einem Asphaltbelag verbundenen leicht höheren Lärmimmissionen seien geringer zu gewichten als der Schutz bzw. die (gestalterische) Aufwertung des Ortsbildes.