Die Liegenschaft der Einsprecher (Parz. 003) gehöre aber nicht dazu (für die fünf betroffenen Liegenschaften stehe der Kanton - unabhängig vom vorliegenden Projekt - im Rahmen der Programmvereinbarung 2016-18 in der Pflicht). Von den von der Vorinstanz erwogenen vier möglichen Lärmschutzmassnahmen (Temporeduktion, leise Pneus, lärmarme Beläge und Lärmschutzwänden) fielen Lärmschutzwände im Ortbildschutz auch wegen des Platzmangels ausser Betracht; lärmarme Beläge seien auf dieser Höhenlage wegen des Winterdienstes und aufgrund ihrer kurzen Lebensdauer ungeeignet. Für leisere Pneus fehle zur Anordnung eine gesetzliche Grundlage.