LSV komme deshalb nicht zum Zug. Anwendbar sei hingegen Art. 8 Abs. 2 LSV und die Lärmimmissionen seien deshalb mindestens so weit zu begrenzen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Der Regierungsrat wies daraufhin, dass zwar seit 1992 eine Verkehrszunahme und damit auch eine Lärmzunahme festzustellen sei, dass aber durch die Temporeduktion von 40 km/h auf 30 km/h auf der Kantonsstrasse und eine Reduktion auf 20 km/h in der Begegnungszone längs der Schäflistrasse mit einer Lärmreduktion gerechnet werden dürfe.