Güterabwägung zwischen Lärmentwicklung und Gestaltungsansprüchen bei der Wahl der Materialisierung der Verkehrsflächen hielt der Regierungsrat im Wesentlichen folgendes fest: Nach der dafür massgebenden Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) und dem Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) sei in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass es sich bei der neuen Materialisierung (Pflästerung) der Kantonsstrasse um eine Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage handle, da es sich dabei um ein reines Tiefbauprojekt ohne Änderung der Verkehrsanordnung und des Zwecks der Kantonsstrasse und des Landsgemeindeplatzes handle. Art. 2 Abs. 2 LSV komme deshalb nicht zum Zug.