Nach Eingang ihrer abschliessenden Stellungnahme hiess der Regierungsrat mit Entscheid vom 12. Mai 2015 die Einsprache A___ und B___ einzig in Bezug auf zwei Wandleuchten gut, da es für das Anbringen an ihrer Liegenschaft (Parzelle Nr. 003) an einer kantonalen Rechtsgrundlage fehle. In allen übrigen Punkten und damit namentlich hinsichtlich der vorab aus Lärmschutzgründen von den Einsprechern gerügten Pflästerung wies der Regierungsrat die Einsprache ab.